Fotografieren an Schulen und Kindergärten 

Fotos zu privaten Zwecken von Lehrern und Schülern

Fertigen Lehrer, Eltern oder Schüler Fotos für private oder familiäre Zwecke an, auf denen auch Mitschüler oder sonstige Personen zu sehen sind und veröffentlichen sie diese nicht, so greift hier die sogenannte „Haushaltsausnahme“. Art. 2 Abs. 2 lit. B

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besagt, dass der datenschutzrechtliche Regelungsrahmen keine Anwendung findet, soweit es sich um eine Datenverarbeitung zu rein persönlichen oder familiären Zwecken handelt. Besteht über die Hausordnung der Schule kein entsprechendes Verbot, so ist das Fotografieren zu ausschließlich privaten oder familiären Zwecken auch auf dem Schulgelände gestattet. Ebenso sind Aufnahmen, die während einer Klassenfahrt angefertigt wurden, auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, soweit sie zu rein privaten Zwecken genutzt werden und nicht beispielsweise in sozialen Medien veröffentlicht werden. 

Klassenfotos, Einzelfotos und Schülerausweise durch externe Fotografen 

An vielen Schulen ist die jährliche Anfertigung von Klassenfotos üblich. Werden diese Arbeiten durch einen externen Fotografen durchgeführt, muss mit dem Fotografen eine Vereinbarung getroffen werden, die den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO genügt. Die Schule als Verantwortlicher darf dabei nur mit solchen Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um die Verarbeitung im Sinne der DSGVO durchzuführen und die personenbezogenen Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen. 

Veröffentlichung von Fotos 

Gerade im Bereich der Schulen und Kindergärten hat sich eine verständliche Unsicherheit ergeben, unter welchen Voraussetzungen Fotos von Aktivitäten der Einrichtung veröffentlicht werden dürfen.

Den rechtlich sichersten Weg, sich bei der Veröffentlichung von Fotos datenschutzkonform zu verhalten, stellt derzeit die Einwilligung der einsichtsfähigen Schüler oder ggf. der Erziehungsberechtigten im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO dar. Soweit die Anforderungen an die Einwilligung aus der o.g. Norm erfüllt sind, ist die Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO legitimiert. Dabei muss die Einwilligung auf den konkreten Zweck bezogen und transparent formuliert sein. Eine „Pauschaleinwilligung“ in alle Veröffentlichungen und zu jedem möglichen Zweck erfüllt nicht die Voraussetzungen einer datenschutzkonformen Einwilligung. Die Einwilligung muss so formuliert sein, dass der konkrete Zweck, beispielsweise die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen einer bestimmten Veranstaltung, benannt wird, mögliche Empfänger und Veröffentlichungsplattformen konkret bezeichnet werden (zur Veröffentlichung auf unserer Homepage, zur Weiterleitung an die lokale Presse, etc.) sowie die Löschung der Daten (beispielsweise bis zum Ende des Schuljahres) konkret festgelegt wird. Die Betroffenen müssen sich der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sein, wenn sie in die Veröffentlichung einwilligen. Dies bedeutet, dass besondere Aktivitäten der Schule, die mit einer Veröffentlichung personenbezogener Daten einhergehen, wie beispielsweise die Teilnahme an einer im Fernsehen übertragenen Veranstaltung, einer separaten Einwilligung der Betroffenen bedürfen, die konkret für diesen Zweck formuliert werden muss. Weitere Ausführungen zur Einwilligung können dem Kurzpapier Nr. 20 der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) entnommen werden, das auf unserem Internetangebot abrufbar ist. Wird die Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos von den Erziehungsberechtigten oder einsichtsfähigen Schülern nicht erteilt, so muss der Verantwortliche dies schon beim Anfertigen der Fotos berücksichtigen, indem er die betroffenen Schüler hiervon ausnimmt. Nicht in allen Fällen bedarf es für die Anfertigung und anschließende Veröffentlichung von Fotos indes einer Einwilligung. Dies vor allem dann nicht, wenn eine im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit vorgenommene Veröffentlichung von Fotografien einer schulischen Veranstaltungen als im Interesse der Einrichtung liegend angesehen werden kann. Dieses Veröffentlichungsinteresse ist jedoch eng auszulegen und muss in jedem Einzelfall mit den Interessen der abgebildeten Personen, insbesondere den schutzwürdigen Interessen von Kindern sorgsam abgewogen werden. Wird es bejaht, so ist darauf zu achten, dass die auf den Fotografien abgebildeten Personen nur als Beiwerk zur Örtlichkeit erscheinen und keinesfalls im Fokus der Aufnahmen stehen. Um den in allen Fällen bestehenden Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO zu genügen, sollte weiter darauf geachtet werden, dass bereits in der Einladung zu der Veranstaltung oder durch gut sichtbare Hinweise am Veranstaltungsort die notwendigen Informationen für die Betroffenen bereitgestellt werden. Neben dem Zweck, zu dem die Fotos angefertigt werden umfasst dies auch den Hinweis darauf, dass man beabsichtigt, Fotos der Veranstaltung beispielsweise auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen. Daneben sind die Betroffenen darüber zu unterrichten, an wen sie sich wenden können, um sich gegen eine Veröffentlichung von Fotos ihrer Person aussprechen zu können. Auch sollten technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die darauf hinwirken, dass eine Indexierung der Webinhalte durch Webcrawler unterbleibt (beispielsweise mittels sog. Robots Exclusion Standard).

Fazit/ Empfehlung: Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder einsichtsfähigen Schüler zur Veröffentlichung von Fotos ist datenschutzrechtlich der sicherste Weg diese Datenverarbeitung zu legitimieren.

 

Quelle: Der Beitrag stammt aus dem 28. Tätigkeitsbericht 2019, des Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland (Hrsg.), S. 96 bis S. 100.