Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter unterliegen gem. Art 37 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen zur Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten in § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) konkretisiert. Wann genau ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, können Sie den unten abrufbaren Dokumenten entnehmen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob in Ihrem Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, können Sie sich gerne auch telefonisch an uns wenden.
Hinweis zum Kurzpapier Nr. 12
Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20. November 2019 (2. DSAnpUG-EU) wurde gem. Art. 12 Nr. 9 des Gesetzes die Personenzahl, ab der gem. § 38 BDSG ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist von 10 auf 20 Personen erhöht. Die Änderung bezieht sich auf den ersten Unterpunkt auf Seite 2 des Kurzpapieres unter „Benennung des DSB bei weiteren Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern nach § 38 BDSG-neu“
Unter folgendem Link können Verantwortliche und Auftragsverarbeiter uns als zuständiger Aufsichtsbehörde ihren Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 Abs. 7 DSGVO mitteilen:
- Kurzpapier Nr. 12: Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und AuftragsverarbeiternDie Auffassung dieses Kurzpapiers steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des EuropäischenDatenschutzausschusses.
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- Working Paper 243: Leitlinien in Bezug auf Datenschutzbeauftragte („DSB“)Artikel 29 Datenschutz-Gruppe, angenommen am 13. Dezember 2016, zuletzt überarbeitet und angenommen am 5. April 2017
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- Datenschutzbeauftragten-Bestellpflicht nach Artikel 37 Abs. 1 lit. C Datenschutz-Grundverordnung bei Arztpraxen, Apotheken und sonstigen Angehörigen eines GesundheitsberufsBeschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – Düsseldorf, 26. April 2018
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