Das Meldewesen als zentrale Grundlage staatlicher Datenverarbeitung
Das Meldewesen bildet eine der wichtigsten Datenverarbeitungen der öffentlichen Verwaltung. Im Zuge der Föderalismusreform wurde es in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens hat der Bund von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und das Bundesmeldegesetz (BMG) verabschiedet, welches am 1. November 2015 in Kraft trat. Das Bundesmeldegesetz ersetzte damit das bis dahin geltende Melderechtsrahmengesetz sowie die einzelnen Meldegesetze der Länder. Gleichwohl verbleiben den Ländern bestimmte, ihnen nach dem Bundesmeldegesetz zugewiesene Regelungsbefugnisse, die im Saarland mit dem Saarländischen Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 umgesetzt wurden.
Wesentliche Voraussetzung des Meldewesens ist die Meldepflicht, wonach jeder Bürger, der eine Wohnung innehat, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt, Bürgeramt der Wohnsitzgemeinde) anzumelden hat (§ 17 Abs. 1 BMG)
Jede meldepflichtige Person wird mit festgelegten Personenstandsmerkmalen und aktuellen Wohnanschriften im Melderegister erfasst. Im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen werden die im Melderegister gespeicherten Daten sodann vor allem durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen für deren Aufgabenwahrnehmung genutzt. Daneben dient das Melderegister als Informationsquelle (öffentliches Register) für Unternehmen und Privatpersonen und erlaubt es diesen, unter gewissen rechtlichen Voraussetzungen, personenbezogene Auskünfte zu erhalten.
In den von den Wohnsitzgemeinden geführten Melderegistern sind Daten wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschriften, Einzugs-, Auszugs- und Wegzugsdaten, Angaben zum Familienstand und zu Familienangehörigen oder auch über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft (§ 3 Abs. 1 BMG) enthalten. Darüber hinaus speichern die Meldebehörden auch Daten beispielsweise für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, für das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren und für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen (§ 3 Abs. 2 BMG).
Wer bekommt Daten aus dem Melderegister?
Viele staatliche Stellen, wie z. B. Schulen, Finanzämter, Ausländerbehörden, Polizei und Versorgungsämter, erhalten auf Anfrage, durch automatisierten Abruf oder im Wege regelmäßiger Datenübermittlung Auskünfte aus dem Melderegister. Daneben können Unternehmen, aber auch Privatpersonen auf Antrag oder automatisiert Auskünfte aus dem Melderegister erhalten. Letzteres erfolgt im Wege einer "einfachen" oder "erweiterten" Melderegisterauskunft.
Bei der einfachen Melderegisterauskunft können Angaben über den Familienamen, den Vornamen, einen Doktorgrad sowie die derzeitigen Anschriften einer Person erteilt werden. Auch die Tatsache, dass eine Person verstorben ist, kann auf diese Weise in Erfahrung gebracht werden. Die einfache Melderegisterauskunft steht dabei jedermann offen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Identität der Person, über die Auskunft verlangt wird, eindeutig festgestellt werden kann. Hierzu muss der Auskunftsteller bereits über gewisse Informationen zu der erfragten Person verfügen (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 BMG), was Anfragen "ins Blaue hinein" verhindert.
Weiter ist zu beachten, dass die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig ist, wenn die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG). Sofern Melderegisterauskünfte für gewerbliche Zwecke verlangt werden, sind diese Zwecke von dem Auskunftsteller anzugeben. Unterbleibt diese Angabe, dürfen die durch die Auskunft erlangten Daten nicht gewerblich verwendet werden (§ 44 Abs. 4 BMG).
Im Wege einer erweiterten Melderegisterauskunft können nähere Angaben zu einer Person erlangt werden. Hierunter fallen u. a. Informationen zu Geburtsdatum und Geburtsort, zu früheren Anschriften und zum Familienstand einer Person (§ 45 Abs. 1 BMG). Der Auskunftsteller muss hierfür jedoch ein berechtigtes Interesse, z. B. die Verfolgung rechtlicher Ansprüche, an dem Erhalt der betreffenden Daten glaubhaft machen, was durch die Meldebehörde überprüft wird.
Kann ich als betroffene Person eine Registerauskunft verhindern?
Die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ist ein wesentlicher Bestandteil des Meldewesens und gesetzlicher Auftrag an die zuständigen Meldebehörden. Als betroffene Person können sie eine Auskunft demnach nicht generell untersagen. Das Melderecht sieht jedoch eine Auskunftssperre für die Fälle vor, in welchen der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Liegen solche Tatsachen vor, so ist ein entsprechender Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre an die zuständige Meldebehörde zu richten (§ 51 Abs. 1 BMG),
Kann ich meine bei der Meldebehörde gespeicherten Daten erfragen?
Bürgerinnen und Bürger können nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 10 BMG bei dem Einwohnermeldeamt ihrer Wohnsitzgemeinde Auskunft darüber erhalten, welche ihrer personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden. Das Auskunftsrecht erstreckt sich dabei auch auf die Frage, welche regelmäßigen Übermittlungen von personenbezogenen Daten stattfinden.
Was geschieht im Falle unrichtiger Meldedaten?
Unrichtige oder unvollständige Meldedaten sind von der zuständigen Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen bzw. zu vervollständigen (§ 6 Abs. 1 S. 1 BMG). Die betroffene Person hat darüber hinaus das Recht, dass unrichtige Daten auf ihren Antrag hin berichtigt werden (Art. 16 DSGVO i. V. m. § 12 BMG). Die Meldebehörde unterrichtet die öffentlichen Stellen, welchen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind, über die vorgenommenen Berichtigungen (§ 6 Abs. 1 S. 2 BMG).
Kann ich Datenübermittlungen durch die Meldebehörde widersprechen?
Die meisten Datenübermittlungen vollziehen sich auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes, ohne dass die Betroffenen darauf Einfluss nehmen können. In einigen wichtigen Fällen kann der Datenübermittlung jedoch widersprochen werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung an:
- Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BMG)
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BMG)
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BMG)
- Religionsgesellschaften, wenn es sich um Daten von Familienangehörigen handelt, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG)
- die Bundeswehr nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes
Ein Flyer zum Thema „Datenschutz im Melderecht“ steht im Download-Bereich dieser Seite zur Verfügung. Der Flyer enthält gleichzeitig ein Formular, mit dem die Auskunft nach Art. 15 DSGVO i. V. m. § 10 des Bundesmeldegesetzes (BMG) beim Einwohnermeldeamt ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden sowie Widerspruch gegen die Weitergabe von personenbezogenen Daten in vorgenannten Fällen erhoben werden kann.
Downloads
- Datenschutz im MelderechtFlyer zum neuen Bundesmeldegesetz (BMG). Gültig ab 1. November 2015
pdf / 5 MB
Statt in Papierform können Ratsunterlagen den Ratsmitgliedern gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Als verantwortliche Stelle für das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 4 Abs. 1 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) hat die Kommunalverwaltung hierbei den Schutz der Daten zu gewährleisten und die für die automatisierte Datenverarbeitung technisch-organisatorischen Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen.
Die zum Download bereitgestellte Handreichung soll die Kommunalverwaltung bei der Auswahl eines geeigneten Betriebsszenarios unterstützen.
Downloads
- Handreichung Tabletcomputer (RIS)
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