Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Untersagung von unverlangter Telefonwerbung
Mit Urteil vom 29. Januar 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht eine bereits mi Jahr 2017 von der saarländischen Datenschutzaufsichtsbehörde ausgesprochene Untersagung von
Telefonmarketingmaßnahmen bestätigt.
Ausgehend von einer Kontrollanregung eines betroffenen Einzelzahnarztes erfolgte eine aufsichtsbehördliche Untersuchung der Werbetätigkeit eines mit Dentalgold handelnden
Unternehmens. Dieser lag zugrunde, dass durch das Unternehmen Informationen von Zahnarztpraxen aus öffentlichen Quellen erhoben und für telefonische Kontaktaufnahmen mit
dem Ziel der Kundengewinnung genutzt wurden.
Da aus wettbewerbsrechtlicher Sicht keine (mutmaßliche) Einwilligung der werblich
angesprochenen Praxisinhaberinnern und -inhaber vorgelegen hat und damit auch keine
datenschutzrechtliche Zulässigkeit der mit Werbeanrufen verbundenen Datenverarbeitung
angenommen werden konnte, erfolgte die Untersagung der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten der Praxisinhaberinnen und -inhaber für den Zweck der telefonischen
Direktwerbung. Durch unverlangte telefonische Werbemaßnahmen des konkreten Unternehmens
oder potenzieller Nachahmer bestand zudem die Gefahr erheblicher Störungen des
Geschäftsbetriebs von Zahnarztpraxen und einer Blockierung einer vor allem für Anliegen von Patientinnen und Patienten vorgesehenen Kontaktmöglichkeit.
Neben der Klarstellung, dass wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen bei der datenschutzrechtlichen Bewertung von Werbemaßnahmen Berücksichtigung finden müssen, stärkt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich auch die Rechte natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.