Die Grundsätze polizeilicher Informationsverarbeitung sind für die saarländische Polizei im Saarländischen Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) geregelt. Die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich im Zweiten Teil des Gesetzes, in den dortigen §§ 17 - 27. Besondere Befugnisse, wie z.B. die Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen, sind im Dritten Teil des SPolDVG in den §§ 28 - 42 geregelt.

Gemäß § 11 SPolDVG hat die Polizei der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie deren Daten verarbeitet. Ausnahmen hiervon sind in § 11 Abs. 3 SPolDVG geregelt. Sollte Ihnen die Auskunft nur unzureichend gewährt oder ohne Begründung versagt werden, können Sie sich jederzeit über das Kontakt- bzw. Beschwerdeformular dieser Internetseite oder per Post schriftlich an unsere Dienststelle wenden.

Sofern Sie vermuten, dass Daten zu Ihrer Person in den polizeilichen Informationssystemen des Saarlandes gespeichert sind, können Sie einen Antrag auf Auskunft stellen und sich hierzu unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Rechtsvorschrift an das Landespolizeipräsidium des Saarlandes, Digitalisierung/Leitungsstab DLS 221, Zentrale Qualitätssicherung, wenden. Der Antrag ist zwar grundsätzlich an keine Form gebunden, es bietet sich jedoch eine schriftliche Antragstellung an. Im nebenstehenden Downloadbereich finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben an die zuständige Stelle des Landespolizeipräsidiums, das Sie zur Geltendmachung Ihres Auskunftsanspruchs verwenden können.

Da unter Umständen besonders sensible personenbezogene Daten mitgeteilt werden, sind an die Überprüfung der Identität des  Antragstellers teils hohe Anforderungen zu stellen. Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Polizei gegebenenfalls zusätzliche Informationen zum Zweck der Identifizierung von dieser anfordern.

Entscheiden Sie sich dafür, Ihren Antrag persönlich / vor Ort bei einer Dienststelle der Polizei vorbeizubringen / einzureichen, können Sie beispielsweise dazu aufgefordert werden, ein Ausweisdokument vorzulegen. Die Anfertigung einer Kopie ist in dieser Situation nicht erforderlich - es reicht aus, wenn die Polizei entsprechend vermerkt, dass der Ausweis im Original vorgelegen hat.

Möchten Sie Ihren Antrag an die Polizei schriftlich übersenden, so steht es Ihnen frei, zur Verfahrensbeschleunigung bereits vorab Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine Identifizierung Ihrer Person ermöglichen. Sollten Sie zum Beispiel in der Vergangenheit mit der Polizei in Kontakt gestanden haben (z.B. im Rahmen eines anderen Verfahrens als Beschuldigter oder Zeuge) und hierdurch hinreichend identifizierbar sein, können Sie etwa unter Angabe des Aktenzeichens hierauf verweisen. Es ist Ihnen auch möglich, dem Schreiben bereits vorab eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses beizufügen. Gegebenenfalls kann sich aber auch die Polizei nach Eingang Ihres Antrags und nach Prüfung der zur Verfügung stehenden Identifikationsmöglichkeiten an Sie wenden und um Übermittlung weiterer Nachweise bitten. Bei der Übersendung eines Ausweisdokuments ist es zulässig Angaben wie Lichtbild, Seriennummer, Körpergröße und Augenfarbe zu schwärzen.